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Reisevertragsbedingungen

Stand: September 2005

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formblatt vorgenom-men werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, so-fern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die speziellen Reisevertragsbedin-gungen für "Expeditionsreisen" als verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter in Form einer schriftlichen Buchungsbestätigung zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende in-nerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme schriftlich erklärt.

1.2. Mit Vertragsabschluss kann der Reiseveranstalter vom Kunden eine Anzahlung fordern. Der Reiseveranstalter darf aber diese Anzahlung und Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k III BGB entgegennehmen. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterla-gen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffern 5.1 oder 5.2 genannten Gründen abgesagt werden kann. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, wird der Reiseveranstalter von der Leistung frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

2. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben im Reiseprospekt, den Detailprogrammen, Rundschreiben und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss die Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

Abweichungen einzelner Reiseleistung von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Zusätzlich gilt: Nahezu alle Reisen des Veranstalters führen in sogenannte "Schwellenländer" sowie sogenannte "Dritt- und Viert-Weltländer". Es gehört zu dem Leistungsumfang des Reiseveranstalters, dass der Reisende erheblichen Strapazen hinsichtlich des Klimas aber auch der körperlichen Anstrengungen ausgesetzt ist. Der bei üblichen Reisen zu erwartende Komfort wird vom Reiseveranstalter nicht geschuldet.

Der Kunde muss also mit Pannen, Störungen und Unbequemlichkeiten rechnen.

Selbst durch Pannen, Störungen und Unbequemlichkeiten erfüllt der Reiseveranstalter seine geschuldete Reiseleistung.

Der Reiseveranstalter ist zwar verpflichtet, sein Reiseziel, so wie es Vertragsinhalt geworden ist, einzuhalten, er ist jedoch dazu befugt, kleinere Abweichungen des Programms vorzunehmen. Die Besonder-heit der vom Reiseveranstalter geschuldeten Reise besteht darin, dass nicht selten von der vorgesehenen Route abgewichen werden muss, bestimmte Reiseziele ausgelassen bzw. durch andere teilweise ersetzt werden müssen. Auch diese Notwendigkeit stellt keine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Reiseveranstalters dar.

Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie zum Beispiel Krieg, Streik, Innere Unruhen, Epedemien oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenann-ten Beispielen gleich kommen, hoheitliche Anordnung (z.B. Entzug der Landerechte, Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, staatliche, einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkunftstätten oder technische, den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, höhere Gewalt, sind dem Reiseveranstalter in jedem Fall gestattet.

Der jeweilige Expeditions-, bzw. Tourenleiter ist berechtigt, aus obigen Gründen den Routenverlauf zu ändern, ohne diesbezüglich Rückfrage mit dem Reiseveranstalter nehmen zu müssen.

Den Anweisungen der Expeditions- bzw. Reiseleitung ist unbedingt Folge zu leisten.

Finanzielle Rückforderungen seitens des Kunden wegen der vorstehen-den Programmänderungen sind in Bezug auf die vorstehenden Punkte ausge-schlossen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden von nicht lediglich geringfügigen Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern und nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zurückzuführen sind, wird der Reiseveranstalter dem Kunden ggf. eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosten Rücktritt anbieten, sofern der Kunde die Reise noch nicht angetreten hat und ihm die Durchführung der Reise in der veränderten Form nicht zumutbar ist.

Der Rücktritt ist nur binnen einer Frist von einer Woche (Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter) möglich. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Leistungsänderung beim Kunden.

Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

3. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Die Bearbeitungsgebühr bzw. Rücktrittsgebühren betragen:

Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt je Person Euro 100,-- Bearbeitungsgebühr.

Ab dem 29. Tag wird die Bearbeitungsgebühr ersetzt durch Rücktrittsgebühren. Diese sind Gegenstand der Reiserücktrittskostenversicherung, die der Veranstalter für alle Teilnehmer/innen abschließt. Die Versicherungsbedingungen veröffentlicht die Versicherungsgesellschaft auf der Police, welche der Buchungsbestätigung beiliegt.

Die Rücktrittsgebühren staffeln sich wie folgt:

Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises

Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises

Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises

Ab 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises

Nimmt der Kunde Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch den Reiseveranstalter. Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung gilt als am Abreisetag erklärter Rücktritt von der Reise.

Umbuchungen (Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart), die auf Wunsch des Kunden nach Abschluss des Reisevertrages vorgenommen werden, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

4. Sonderkosten

Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen (zum Beispiel Kosten, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Trekkingtour entstehen oder für eine vorzeitige Rückkehr von einer Reise, Hospital- und Hotelaufenthalt - auch für Begleitpersonen - als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit und Unfall) gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen.

Tritt der Reiseveranstalter, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die vom Veranstalter verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.

Eine Kranken- und Rücktransportkostenversicherung wird dem Kunden empfohlen.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

5.1 Bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nicht-Durchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

5.2 Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

5.3 War die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

5.4 Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf etc.), die in der Reisebeschreibung verbindlich festgelegt sind, nicht entspricht. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde die oben unter Ziffer 1.2 vereinbarten Zahlungsfristen um mehr als eine Woche überschreitet.

Auch für den Fall der Kündigung durch den Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist wegen Zahlungsverzugs des Kunden behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6. Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

- die gewissenhafte Reisevorbereitung

- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (sofern wegen der Besonderheit einer Expeditionsreise eine Auswahl überhaupt möglich ist)

- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 2. vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat

- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechenden der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes

Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Für die Beurteilung des Verschuldens sind die am Ort der Leistungserbringung herrschenden Verhältnisse maßgeblich. Die Haftung des Reiseveranstalters für Erfüllungsgehilfen ist in jedem Fall dem Grunde und der Höhe nach begrenzt auf deren eigene Haftung.

Unter keinen Umständen haftet der Reiseveranstalter für Unfälle und Verzögerungen, wie sie auftreten können:

- in der Luftfahrt.

- bei Benutzung der diversen Geländefahrzeuge, Lastwagen, Autos, Minibusse, Busse, Fährschiffe, Boote und Ähnlichem.

- bei Überquerungen, Befahrung von Flüssen, schwimmend oder zu Fuß, mit Fahrzeugen, Fähren oder Brücken.

- bei Fußmärschen, bei Angriffen von Tieren oder Menschen sowie bei Auswirkungen von Unruhen, bei Attentaten und Krisen oder bei Durchquerung verminter Regionen.

- bei Defekten am Transportgerät.

Jeder Kunde muss sich darüber bewusst sein, dass die angebotenen Touren - wie vom Kunden gewünscht - in touristisch unerschlossene Regionen führen und daher mit besonderen Risiken verbunden sind (z.B. Wetterbedingungen, Straßen- und Pistenverhältnisse, Medizinische Versorgung, Zustand lokaler Fahrzeuge, Unterkünfte etc.). Da diese Gegebenheiten den Reisen den gewünschten Expeditionscharakter geben, übernimmt der Reiseveranstalter im Hinblick auf diese Risiken keinerlei Haftung.

7. Gewährleistung

7.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

7.2 Minderung des Reisepreises:

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

7.3 Kündigung des Vertrages:

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

7.4 Schadensersatz:

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

8. Beschränkung der Haftung

8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 76.690,-- € je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.090,-- €. Liegt der Reisepreis über 1.360,-- €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftung des Reiseveranstalters besteht nicht, soweit die Ansprüche des Kunden von seiner Reiseunfall- und/oder Reisegepäckversicherung erfüllt werden. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

8.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Veranstaltungen, von einheimischen Agenturen veranstaltete Trekkingtouren, Touren mit angemieteten Fahrzeugen, etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

Wird im Rahmen einer Pauschalreise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

8.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

8.5 Bei An- und Abreise zur Tour mit dem Flugzeug gelten die Bestimmungen der Airline, bei Schiffspassagen die Regelungen der Reederei.

8.6 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Die Organisation und die Durchführung von Expeditionsreisen fordert von dem Reiseveranstalter und seinen freien Mitarbeitern vollen Einsatz, mit nicht unerheblichem Risiko. Dem entsprechend hoch ist bei "Expeditionsreisen" die positive Mitwirkungspflicht des Teilnehmers anzusetzen.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

"Abhilfe" kann auch eine Ersatzleistung oder zum Beispiel eine Routenänderung sein. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörungen nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern und dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Die örtliche Reiseleitung ist nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz anzuerkennen.

8.7 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

8.8 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstige Vorschriften:

Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinforma-tion des Reiseveranstalters bedingt sind.

Kosten für Visa, Impfungen etc. sind im Reisepreis nicht inbegriffen und müssen vom Reisenden selbst getragen werden.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten auf Kurier- und Postwegen.

9. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

10. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Aus-land verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fäl-len ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Die Vertragsbedingungen sind den besonderen Gegebenheiten von Expeditionsreisen angepasst. Sie werden vom Teilnehmer mit Unterzeichnung der Anmeldung voll und ganz akzeptiert, ebenso die Punkte welche der Reiseveranstalter in dieser Programmübersicht aufführt und die mit "Was Sie über unsere Reisen wissen sollten ...!" gekennzeichnet sind.

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