Ein Informationsblatt der
SUNTOURS GmbH Expeditionen Karawanen Trekking
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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN der SUNTOURS GmbH*
Diese Bedingungen basieren auf den gesetzlichen Bestimmungen der § 651 a ff BGB, ergänzen diese in Bezug auf die speziellen Gegebenheiten bei sog. Expeditionsreisen und sind Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages.
* Nachfolgend im Text »Veranstalter« genannt.
Stand: Juli 2011
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss auf dem dafür vorgesehenen Formblatt vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die speziellen Reisevertragsbedingungen für »Expeditionsreisen« als verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter in Form einer schriftlichen Buchungsbestätigung zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. durch Zahlung der Anzahlung oder des Reisepreises) erklärt.
1.2 Anzahlung: Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines (§ 651 k III BGB) ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises max. 250 € fällig.
Der Hauptbetrag/»Restbetrag« ist vor Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen zum vereinbarten Termin (Eingang beim Veranstalter 30 Tage vor Reisebeginn) fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffern 5.1 oder 5.2 genannten Gründen abgesagt werden kann. Ist der Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt trotz Anmahnung nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, wird der Veranstalter von der Leistung frei und kann vom Kunden eine entsprechende Rücktrittskostenpauschale (Ziffer 3) verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
1.3 Bei Flugbuchungen bleibt es dem Veranstalter vorbehalten, die Zahlungsbedingungen der entsprechenden Airline anzuwenden.
2. Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
2.1 Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben im Reiseprospekt (auch Internetkatalog), in den Detailprogrammen, Reiseinformationen und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss die Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Zusätzlich gilt: Nahezu alle Reisen des Veranstalters führen in sogenannte »Schwellenländer« sowie sogenannte »Dritt- und Viert-Weltländer«. Es gehört zu dem Leistungsumfang des Veranstalters, dass der Kunde erheblichen Strapazen hinsichtlich des Klimas, aber auch der körperlichen Anstrengungen ausgesetzt ist. Der bei üblichen Reisen zu erwartende Komfort wird vom Veranstalter nicht geschuldet.
Der Kunde muss also mit Pannen, Störungen und Unbequemlichkeiten rechnen. Selbst durch Pannen, Störungen und Unbequemlichkeiten erfüllt der Veranstalter seine geschuldete Reiseleistung.
Der Veranstalter ist zwar verpflichtet, sein Reiseziel, so wie es Vertragsinhalt geworden ist, einzuhalten, er ist jedoch dazu befugt, kleinere Abweichungen des Programms vorzunehmen. Die Besonderheit der vom Veranstalter geschuldeten Reise besteht darin, dass nicht selten von der vorgesehenen Route abgewichen werden muss, bestimmte Reiseziele ausgelassen bzw. durch andere teilweise ersetzt werden müssen. Auch diese Notwendigkeit stellt keine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Veranstalters dar.
Leistungsänderungen infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, wie zum Beispiel Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleich kommen, hoheitliche Anordnung (z.B. Entzug der Landerechte, Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, staatliche, einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder technische, den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, höhere Gewalt, sind dem Veranstalter in jedem Fall gestattet.
Der jeweilige Expeditions-, bzw. Reiseleiter ist berechtigt, aus obigen Gründen den Routenverlauf zu ändern, ohne diesbezüglich Rückfrage mit dem Veranstalter nehmen zu müssen.
Den Anweisungen der Expeditions- bzw. Reiseleitung ist unbedingt Folge zu leisten.
Finanzielle Rückforderungen seitens des Kunden wegen der vorstehenden Programmänderungen sind in Bezug auf die obenstehenden Punkte ausgeschlossen.
2.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden von nicht lediglich geringfügigen Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern und nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zurückzuführen sind, wird der Veranstalter dem Kunden ggfls. eine kostenlose Umbuchung auf eine ähnliche, möglichst gleichwertige Reise oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern der Kunde die Reise noch nicht angetreten hat und ihm die Durchführung der ursprünglich gebuchten Reise in der veränderten Form nicht zumutbar ist.
Der Rücktritt ist nur binnen einer Frist von einer Woche (Eingang der Erklärung beim Veranstalter) möglich. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Veranstalters über die Leistungsänderung beim Kunden.
Der Kunde hat seine Rechte (Umbuchung, kostenloser Rücktritt) unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
2.3 Für Preiserhöhungen gelten die gesetztlichen Bestimmungen.
3. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
3.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Dem Veranstalter ist laut § 651 i III BGB die Möglichkeit gegeben, die Entschädigung bei Rücktritt zu pauschalieren.
Die Bearbeitungsgebühr bzw. die Rücktrittsgebühren beträgt/betragen:
Bei Rücktritt bis zum 46. Tag vor Reiseantritt je Person 100 € Bearbeitungsgebühr.
Ab dem 45. Tag wird die Bearbeitungsgebühr ersetzt durch Rücktrittsgebühren. Diese können Gegenstand der Reiserücktrittskostenversicherung sein, die der Veranstalter für all diejenigen Kunden abschließt, die an einer von ihm selbst organisierten Reise (sog. »Eigenveranstaltung«) teilnehmen.
Bei lediglich vermittelten Reisen (gekennzeichnet durch den Vermerk »Veranstalter: Ein Kooperationspartner«) ist nicht generell eine Reiserücktrittskostenversicherung inklusive.
Die Versicherungsbedingungen veröffentlicht die Versicherungsgesellschaft auf der Police, welche der Buchungsbestätigung beiliegt.
Die Rücktrittsgebühren staffeln sich wie folgt:
Ab 45. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
Ab 6. bis 4. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises.
Ab 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als die der Pauschalen entstanden ist.
Umbuchungen (Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart), die auf Wunsch des Kunden nach Abschluss des Reisevertrages vorgenommen werden, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Bestimmungen der Airline entgegen stehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
3.2 Nimmt der Kunde Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch (z.B. Abbruch der Reise wegen Krankheit), entsteht kein Recht auf Erstattung des Gegenwertes durch den Veranstalter. Eventuelle, kulante Rückzahlungen erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
4. Sonderkosten
Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen (zum Beispiel Kosten, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Trekkingtour entstehen oder für eine vorzeitige Rückkehr von einer Reise, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitpersonen als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit und Unfall) gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen.
Tritt der Veranstalter, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die vom Veranstalter verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.
Eine Kranken- und Rücktransportkostenversicherung wird dem Kunden dringend empfohlen.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
5.1 Wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl, sofern in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert ist, sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss.
In der Reisebestätigung wird ebenfalls auf die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittsfrist verwiesen.
Ein Rücktritt ist spätestens 32 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
5.2 War die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
5.3 Ohne Einhaltung einer Frist kann der Veranstalter den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen der Reise (Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf etc.), die in der Reisebeschreibung verbindlich festgelegt sind, nicht entspricht. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde die oben unter Ziffer 1.2 vereinbarten Zahlungsfristen um mehr als eine Woche überschreitet.
Auch für den Fall der Kündigung durch den Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist wegen Zahlungsverzugs des Kunden behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6. Haftung des Veranstalters, Beschränkung der Haftung
6.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100 €; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Veranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.
6.2 Reisegepäck: Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck geregelt sind.
Gepäckschäden, Verzögerungen bei Gepäckauslieferung oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben und den Schaden nochmals schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen.
6.3 Die Haftung des Veranstalters besteht nicht, soweit die Ansprüche des Kunden von seiner Reiseunfall- und/oder Reisegepäckversicherung erfüllt werden. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung dringend empfohlen.
6.4 Fakten bei sog. »Reisen mit Expeditionscharakter«, »Erlebnisreisen«: Jeder Kunde muss sich darüber bewusst sein, dass die angebotenen Touren wie vom Kunden gewünscht in touristisch unerschlossene Regionen führen und daher mit besonderen Risiken verbunden sind (z.B. Wetterbedingungen, Straßen- und Pistenverhältnisse, medizinische Versorgung, Unfälle mit Tieren, auch Last- und Reittiere bei Karawanen und Pferdetreks. Ferner der Zustand lokaler Fahrzeuge, der Unterkünfte etc.). Da diese Gegebenheiten den Reisen den gewünschten Expeditionscharakter geben, übernimmt der Veranstalter im Hinblick auf diese Risiken keinerlei Haftung.
Es wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf den SUNTOURS-Informationstext »Was Sie über unsere Reisen wissen sollten…!« verwiesen. Den Text erhält der Kunde bei Erstkontakt unaufgefordert zugesandt; der Text kann angefordert werden und ist im Internet unter http://www.suntours.de jederzeit einsehbar.
Wer sich mit den dort aufgeführten Punkten nicht identifizieren kann oder Zweifel hat, sollte von einer Reise in unerschlossene Regionen Abstand nehmen.
6.5 Fremdleistungen, Beförderung im Liniendienst: Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Veranstaltungen, von einheimischen Agenturen veranstaltete Trekkingtouren, Touren mit angemieteten Fahrzeugen, etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung, Möglichkeit (fakultativ) oder als »sehenswert« gekennzeichnet/bezeichnet werden.
Wird im Rahmen einer Pauschalreise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
6.6 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist auch insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist (§ 651 h II BGB).
6.7 Bei An- und Abreise zur Tour mit dem Flugzeug gelten die Bestimmungen der Airline, bei Schiffspassagen die Regelungen der Reederei.
7. Gewährleistung, Abhilfe, Minderung des Reisepreises, Kündigung des Vertrages durch den Kunden, Schadensersatz, Fristen, Verjährung
7.1 Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung (z.B. Routenänderung) erbringt.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörungen nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern und dem Veranstalter mitgeteilt werden. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
7.2 Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
7.3 Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
7.4 Schadensersatz: Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
7.5 Die örtliche Reiseleitung ist nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz anzuerkennen.
7.6 Fristen, Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr (§ 651c bis 651f BGB), soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8. Mitwirkungspflicht des Kunden, Einhaltung der Einreisebestimmungen (Visa, Zoll, Impfungen etc.)
8.1 Mitwirkungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Die Organisation und die Durchführung von Expeditionsreisen fordert von dem Veranstalter und seinen freien Mitarbeitern vollen Einsatz, mit nicht unerheblichem Risiko. Dementsprechend hoch ist bei »Expeditionsreisen« die positive Mitwirkungspflicht des Teilnehmers anzusetzen. Selbsverständlich ist es die Pflicht des Kunden, sich über die Gegebenheiten, Risiken, Sitten und Gebräuche im Reiseland vor Reiseantritt zu informieren und dann erst die Entscheidung zur Reise in Eigenverantwortung zu treffen.
8.2 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstige Vorschriften:
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Veranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
Kosten für Visa, Impfungen etc. sind im Reisepreis nicht inbegriffen und müssen vom Kunden selbst getragen werden.
Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten auf Kurier- und Postwegen.
9. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Gemäß EU-VO Nr. 2111/05 ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft bzw. die unterschiedlichen Flugesellschaften (z.B. international und national) zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenigen Fluggesellschaften nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Veranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die »Schwarze Liste« der EU ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm einsehbar.
10. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
11. Abtretungsausschluss
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, deutsches Recht
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
14. Veranstalter
Anschrift und Sitz der SUNTOURS GmbHExpeditionen · Karawanen · Trekking:
Dorfstraße 14, Dornholzhausen, D 35428 Langgöns
Handelsregister Amtsgericht Gießen, Abteilung B, Nr. 3628
Geschäftsführer: Rainer Jarosch
Reisegeldsicherungsschein gemäß § 651k BGB: tourVERS/Hanse Merkur, 22453 Hamburg
Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter: TAS, Touristik Assekuranz, 60594 Frankfurt
Umsatzsteuer ID: DE 213 688 151
Die Vertragsbedingungen sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den besonderen Gegebenheiten von sog. Expeditionsreisen/Erlebnisreisen angepasst.
Reiseinteressenten wird dringend nahegelegt, zur Entscheidungsfindung den SUNTOURS-Informationstext »Was Sie über unsere Reisen wissen sollten…!« zu lesen (SUNTOURS Eigenveranstaltungen im Maghreb, in der Sahara, in Westafrika und im südlichen Afrika).
SUNTOURS bietet im Programm auch Reisen an (z.B. nach Cuba, Südamerika, Oman), die lediglich vermittelt werden und übernimmt hierbei keine Veranstalterposition. Diese Reisen sind am Ende der jeweiligen Beschreibung deutlich gekennzeichnet: »Veranstalter: Ein Kooperationspartner«. Zusätzlich sind diese Reisen in der Regel auf einer separaten Preisliste aufgeführt. Es gelten hierbei die Reisebedingungen und Haftungen des jeweiligen Partners/Veranstalters.
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SUNTOURS GmbH
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